Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht, ist für die Entscheidung über die Formalversicherung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (Hinweis E 18. Dezember 2003, 2000/08/0199, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gleichzeitig ergangenen Hauptfragenentscheidung verneint. Daran war er bei der Entscheidung über die Formalversicherung ungeachtet dessen gebunden, dass der Rechtszug betreffend die Entscheidung über die Pflichtversicherung an den Bundesminister geht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003 mwN.). Auf die Frage, ob die Pflichtversicherung zu Recht verneint wurde, kann daher im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Überprüfung der Entscheidung des Landeshauptmannes über die Formalversicherung nicht eingegangen werden. Sollte diese Frage im Berufungsverfahren (nach der Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0325) gegenteilig entschieden werden, läge ein Fall für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Formalversicherung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vor (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).Die Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht, ist für die Entscheidung über die Formalversicherung eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (Hinweis E 18. Dezember 2003, 2000/08/0199, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gleichzeitig ergangenen Hauptfragenentscheidung verneint. Daran war er bei der Entscheidung über die Formalversicherung ungeachtet dessen gebunden, dass der Rechtszug betreffend die Entscheidung über die Pflichtversicherung an den Bundesminister geht vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003 mwN.). Auf die Frage, ob die Pflichtversicherung zu Recht verneint wurde, kann daher im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Überprüfung der Entscheidung des Landeshauptmannes über die Formalversicherung nicht eingegangen werden. Sollte diese Frage im Berufungsverfahren (nach der Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0325) gegenteilig entschieden werden, läge ein Fall für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Formalversicherung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080292.X01Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010