RS Vwgh 2009/10/14 2007/08/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
BSVG §12 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BSVG § 12 heute
  2. BSVG § 12 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. BSVG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1990

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht, ist für die Entscheidung über die Formalversicherung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (Hinweis E 18. Dezember 2003, 2000/08/0199, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gleichzeitig ergangenen Hauptfragenentscheidung verneint. Daran war er bei der Entscheidung über die Formalversicherung ungeachtet dessen gebunden, dass der Rechtszug betreffend die Entscheidung über die Pflichtversicherung an den Bundesminister geht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003 mwN.). Auf die Frage, ob die Pflichtversicherung zu Recht verneint wurde, kann daher im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Überprüfung der Entscheidung des Landeshauptmannes über die Formalversicherung nicht eingegangen werden. Sollte diese Frage im Berufungsverfahren (nach der Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0325) gegenteilig entschieden werden, läge ein Fall für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Formalversicherung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vor (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).Die Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht, ist für die Entscheidung über die Formalversicherung eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (Hinweis E 18. Dezember 2003, 2000/08/0199, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gleichzeitig ergangenen Hauptfragenentscheidung verneint. Daran war er bei der Entscheidung über die Formalversicherung ungeachtet dessen gebunden, dass der Rechtszug betreffend die Entscheidung über die Pflichtversicherung an den Bundesminister geht vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003 mwN.). Auf die Frage, ob die Pflichtversicherung zu Recht verneint wurde, kann daher im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Überprüfung der Entscheidung des Landeshauptmannes über die Formalversicherung nicht eingegangen werden. Sollte diese Frage im Berufungsverfahren (nach der Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0325) gegenteilig entschieden werden, läge ein Fall für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Formalversicherung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080292.X01

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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