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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Soweit Pensionsbescheide in Bindung an und in Durchführung von Gerichtsurteilen ergehen, können sie auch dann, wenn sich das Gerichtsurteil als materiell unrichtig oder fehlerhaft erweisen sollte, nicht auf einem wesentlichen Rechtsirrtum oder einem offenkundigen Versehen des Pensionsversicherungsträgers beruhen. Und nur auf einen solchen Irrtum kommt es nach § 101 ASVG an, wird doch ein Leistungsbescheid stets nur von einem Versicherungsträger erlassen. Insoweit also ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil ergeht, ist ein Antrag nach § 101 ASVG nicht zulässig. Dass dem Pensionsversicherungsträger bei der Berechnung der Höhe der Pension (die nicht durch das Gerichtsurteil vorgegeben war) ein Irrtum im Sinne des § 101 ASVG unterlaufen wäre, wurde im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Es lag daher kein Leistungsbescheid vor, auf den sich der Antrag nach § 101 ASVG zulässigerweise stützen konnte. Der Antrag war daher unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264, mwN) und zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1977, Zl. 1029/76, und vom 15. Dezember 1988, Zl. 87/08/0148). (In Bindung an eine rechtkräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgte im vorliegenden Fall der Ausspruch der Pensionsversicherungsanstalt über den Entfall der Pension für einen bestimmten Zeitraum.)Soweit Pensionsbescheide in Bindung an und in Durchführung von Gerichtsurteilen ergehen, können sie auch dann, wenn sich das Gerichtsurteil als materiell unrichtig oder fehlerhaft erweisen sollte, nicht auf einem wesentlichen Rechtsirrtum oder einem offenkundigen Versehen des Pensionsversicherungsträgers beruhen. Und nur auf einen solchen Irrtum kommt es nach Paragraph 101, ASVG an, wird doch ein Leistungsbescheid stets nur von einem Versicherungsträger erlassen. Insoweit also ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil ergeht, ist ein Antrag nach Paragraph 101, ASVG nicht zulässig. Dass dem Pensionsversicherungsträger bei der Berechnung der Höhe der Pension (die nicht durch das Gerichtsurteil vorgegeben war) ein Irrtum im Sinne des Paragraph 101, ASVG unterlaufen wäre, wurde im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Es lag daher kein Leistungsbescheid vor, auf den sich der Antrag nach Paragraph 101, ASVG zulässigerweise stützen konnte. Der Antrag war daher unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264, mwN) und zurückzuweisen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1977, Zl. 1029/76, und vom 15. Dezember 1988, Zl. 87/08/0148). (In Bindung an eine rechtkräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgte im vorliegenden Fall der Ausspruch der Pensionsversicherungsanstalt über den Entfall der Pension für einen bestimmten Zeitraum.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080171.X02Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012