RS Vwgh 2009/10/14 2007/08/0171

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (Hinweis E 30. Oktober 1975, 368/75, VwSlg 8918 A/1975).Schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 101, ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (Hinweis E 30. Oktober 1975, 368/75, VwSlg 8918 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080171.X01

Im RIS seit

18.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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