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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Während nach der GewO 1973 im hier vorliegenden Zusammenhang nur das Vermieten von (in der Regel eigenen) Reittieren den landwirtschaftlichen Nebengewerben zugeordnet war, wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das Nebengewerbe auch auf das Einstellen von (fremden) Reittieren erweitert, damit auch diese Tätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden kann (vgl. RV 341 Blg. NR XVII. GP, 32). Es wäre weder unter den rechtspolitischen Gesichtspunkten des Gewerberechts noch unter jenen des Sozialversicherungsrechts einsichtig, wenn allein der Umstand, dass auch solche Tiere gegen Entgelt eingestellt werden, die noch nicht oder nicht mehr geritten werden können oder sollen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Mit dem Begriff "Reittier" hat der Gesetzgeber vielmehr einen Typus von Tieren umschrieben, der im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt ist, wie z.B. Pferde oder Esel, um damit diese Tiergruppe von anderen Arten von Tieren abzugrenzen, bei denen es durchaus auch vorkommt, dass sie in einem Gewerbebetrieb zur Verköstigung und Pflege untergebracht werden, wie z.B. Hunde oder Katzen, deren Unterbringung und Pflege jedoch - anders als im Falle von zum Reiten geeigneten Tierarten - nicht betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Da Pferde vom Typus her Reittiere sind, ist die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind.Während nach der GewO 1973 im hier vorliegenden Zusammenhang nur das Vermieten von (in der Regel eigenen) Reittieren den landwirtschaftlichen Nebengewerben zugeordnet war, wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, das Nebengewerbe auch auf das Einstellen von (fremden) Reittieren erweitert, damit auch diese Tätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 341 Blg. NR römisch siebzehn. GP, 32). Es wäre weder unter den rechtspolitischen Gesichtspunkten des Gewerberechts noch unter jenen des Sozialversicherungsrechts einsichtig, wenn allein der Umstand, dass auch solche Tiere gegen Entgelt eingestellt werden, die noch nicht oder nicht mehr geritten werden können oder sollen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Mit dem Begriff "Reittier" hat der Gesetzgeber vielmehr einen Typus von Tieren umschrieben, der im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt ist, wie z.B. Pferde oder Esel, um damit diese Tiergruppe von anderen Arten von Tieren abzugrenzen, bei denen es durchaus auch vorkommt, dass sie in einem Gewerbebetrieb zur Verköstigung und Pflege untergebracht werden, wie z.B. Hunde oder Katzen, deren Unterbringung und Pflege jedoch - anders als im Falle von zum Reiten geeigneten Tierarten - nicht betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Da Pferde vom Typus her Reittiere sind, ist die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080072.X04Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016