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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Jungpferden und "Gnadenbrotpferden" kann nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden und ist damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des § 5 LAG zu beurteilen.Die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Jungpferden und "Gnadenbrotpferden" kann nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden und ist damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Paragraph 5, LAG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080072.X03Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016