TE Vfgh Erkenntnis 1990/2/26 B1780/88

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3 StGG Art8 EGVG ArtIX Abs1 Z2 VStG §36 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung - vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs2 Z2; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 24. September 1988 um etwa 18,40 Uhr in Wien 22., Donaupark festnahmen und sodann bis ca. 23,45 Uhr anhielten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (zu Handen der Finanzprokuratur) die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen die am 24. September 1988 erfolgte Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien; für diese Maßnahmen habe jede gesetzliche Deckung gefehlt; im übrigen sei das einschreitende Organ nicht als (Sicherheitswache-)Beamter erkennbar gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein. Hilfsweise begehrt er, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Die (durch die Finanzprokuratur vertretene) BPD Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der der Antrag gestellt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und die Anhaltung seien durch §35 litc VStG 1950 gedeckt gewesen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 10957/1986, 11327/1987) - Beschwerde erwogen:

1. Aufgrund des Verwaltungsstrafaktes der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, Pst 11.903/Dt/88, sowie des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 4 b E Vr 1040/89, Hv 598/89, nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

a) Am 24. September 1988 führte der Sicherheitswachebeamte (SWB) Rev.Insp. F K in Wien 22., Donaupark gegen H K P eine Amtshandlung durch. Währenddessen gingen mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer vorbei. Der SWB war in die Uniform eines Diensthundeführers gekleidet. Er hatte seinen Polizeihund bei sich, der begann, den vom Beschwerdeführer an der Leine geführten Hund zu beschnüffeln. Das veranlaßte den Beschwerdeführer, mit dem Fuß gegen den Diensthund zu treten, wodurch er dem Tier am Maul eine blutende Wunde zufügte.

Der SWB stellte den Beschwerdeführer deshalb zur Rede, worauf dieser den Beamten anschrie und aufgebracht mit den Armen gestikulierte. Der Beamte forderte den Beschwerdeführer (vergeblich) auf, sich auszuweisen und sich zu mäßigen. Ungeachtet weiterer Abmahnungen schrie der Beschwerdeführer weiter auf den SWB ein und schlug mit den Armen um sich. Um etwa 18,40 Uhr sprach sodann der Beamte die Festnahme des Beschwerdeführers aus. Unter Assistenz einer (mit Funk herbeigerufenen) Funkstreifenbesatzung wurde der Beschwerdeführer schließlich ins Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt gebracht. Von dort wurde er - nach Feststellung seiner Identität und nach Priorierung - um etwa 23,45 Uhr aus der Haft entlassen.

Das von der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Übertretung des ungestümen Benehmens (ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen zufolge bisher nicht abgeschlossen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 1989, 4 b E Vr 1040/89, Hv 598/89, von der gegen ihn erhobenen Anklage frei, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§15, 269 Abs1 StGB) und das Vergehen der Tierquälerei (§222 Abs1 StGB) begangen zu haben. Die Gründe des Freispruches waren der gekürzten Urteilsausfertigung zufolge "kein Schuldbeweis" und "mangelnde Strafwürdigkeit der Tat".

b) Der Verfassungsgerichtshof folgt bei dieser Sachverhaltsfeststellung den vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgelegten Aussagen der Zeugen Rev.Insp. F K, H K P und M U, nicht jedoch den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter. Seine Behauptungen, er habe den gegen ihn einschreitenden F K nicht als SWB erkannt (weil dieser nicht die übliche Uniform getragen habe) und er habe sich diesem gegenüber nicht ungestüm verhalten, sind insbesondere durch die Aussagen der an der Amtshandlung unbeteiligten Zeugen H K P (s.o. II.1.a) und M U (der Begleiterin des Zeugen P) widerlegt, die die Angaben der SWB bestätigen.

2. Der Verfassungsgerichtshof würdigt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

a) Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG ist ein solches Gesetz (zB VfSlg. 10957/1986), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten (Anwendungs-)Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 7309/1974, 10957/1986).

Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer die Übertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG idF der Nov. BGBl. 232/1977 verübt habe.

Nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt."

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 10957/1986) - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwSlg. 2263 A/1951; VwGH 14. Mai 1968 Z1759/67 und 1. März 1979 Z873/78) - die Auffassung, daß unter "ungestümen Benehmen" ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist.

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt (s.o. II.1.a) durfte der einschreitende SWB mit gutem Grund annehmen, der Beschwerdeführer habe zumindest die Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 begangen.

War aber - nach dem Gesagten - die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsdelikt vertretbar und lag - wie hier - nach Betreten auf frischer Tat und Tatwiederholung trotz Abmahnung der - von der Behörde herangezogene - Festnahmegrund des §35 litc VStG 1950 vor, so entsprach die bekämpfte Festnahme dem Gesetz.

c) Die im Anschluß an die - im Gesetz gedeckte - Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Anhaltung war ebenfalls rechtmäßig:

Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).

Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung im Gesetz gedeckt waren und sohin der Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

e) Da die bekämpften Verwaltungsakte dem Gesetz entsprachen, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch sie in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles gegen die beim Setzen der bekämpften Maßnahmen angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war infolgedessen abzuweisen.

3. Der auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag war abzuweisen:

Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Prüfung der Fragen der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 11265/1987).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab Polizeirecht, Benehmen ungestümes Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1780.1988

Dokumentnummer

JFT_10099774_88B01780_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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