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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §417a;Rechtssatz
Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse über die Nachverrechnung von Beiträgen und die Verhängung eines Beitragszuschlags ersatzlos behoben. Bei einer solchen ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides handelt sich um eine (endgültige) Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG mit dem Inhalt, dass der mitbeteiligten Partei (der Dienstgeberin) gar keine Beiträge nachverrechnet werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2003, Zl. 98/08/0358). Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch diese Entscheidung schon deswegen beschwert, weil damit auch die Nachverrechnung jener Beiträge, die von der mitbeteiligten Partei im Einspruchsverfahren nicht bekämpft wurden, ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid daher entweder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß § 417a ASVG zum Zwecke der Verfahrensergänzung beheben oder ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG abändern müssen.Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse über die Nachverrechnung von Beiträgen und die Verhängung eines Beitragszuschlags ersatzlos behoben. Bei einer solchen ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides handelt sich um eine (endgültige) Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem Inhalt, dass der mitbeteiligten Partei (der Dienstgeberin) gar keine Beiträge nachverrechnet werden dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2003, Zl. 98/08/0358). Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch diese Entscheidung schon deswegen beschwert, weil damit auch die Nachverrechnung jener Beiträge, die von der mitbeteiligten Partei im Einspruchsverfahren nicht bekämpft wurden, ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid daher entweder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß Paragraph 417 a, ASVG zum Zwecke der Verfahrensergänzung beheben oder ihn gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abändern müssen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080323.X01Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010