RS Vwgh 2009/10/14 2006/08/0323

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §417a;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 417a gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse über die Nachverrechnung von Beiträgen und die Verhängung eines Beitragszuschlags ersatzlos behoben. Bei einer solchen ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides handelt sich um eine (endgültige) Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG mit dem Inhalt, dass der mitbeteiligten Partei (der Dienstgeberin) gar keine Beiträge nachverrechnet werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2003, Zl. 98/08/0358). Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch diese Entscheidung schon deswegen beschwert, weil damit auch die Nachverrechnung jener Beiträge, die von der mitbeteiligten Partei im Einspruchsverfahren nicht bekämpft wurden, ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid daher entweder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß § 417a ASVG zum Zwecke der Verfahrensergänzung beheben oder ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG abändern müssen.Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse über die Nachverrechnung von Beiträgen und die Verhängung eines Beitragszuschlags ersatzlos behoben. Bei einer solchen ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides handelt sich um eine (endgültige) Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem Inhalt, dass der mitbeteiligten Partei (der Dienstgeberin) gar keine Beiträge nachverrechnet werden dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2003, Zl. 98/08/0358). Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch diese Entscheidung schon deswegen beschwert, weil damit auch die Nachverrechnung jener Beiträge, die von der mitbeteiligten Partei im Einspruchsverfahren nicht bekämpft wurden, ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid daher entweder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß Paragraph 417 a, ASVG zum Zwecke der Verfahrensergänzung beheben oder ihn gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abändern müssen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080323.X01

Im RIS seit

18.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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