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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0071 E 20. Juni 2011Rechtssatz
Im Verfahren nach dem AuslBG stellt die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 besteht, keine Vorfrage dar, sondern ist vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten.Im Verfahren nach dem AuslBG stellt die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 besteht, keine Vorfrage dar, sondern ist vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090233.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011