RS Vwgh 2009/10/15 2009/09/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Schülern oder sonst jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht. Der Lehrer hat sich unter Ausnützung einer durch seine Stellung in der Schule gebotenen Gelegenheit Einkünfte verschafft. Diese gingen wesentlich über einen allfälligen Aufwandersatz für nicht unmittelbar von der eigentlichen Lehrverpflichtung umfasste, aber mit der Lehrtätigkeit, vor allem mit der Tätigkeit im Labor in engem Zusammenhang stehende Leistung (Beschaffung von Labormänteln), hinaus. Der Lehrer hat dadurch seine dienstlichen Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dabei kann es außer Betracht bleiben, ob durch dieses Verhalten eine Nebenbeschäftigung ohne deren Meldung ausgebübt wurde, zumal eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworfen wurde.In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Schülern oder sonst jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht. Der Lehrer hat sich unter Ausnützung einer durch seine Stellung in der Schule gebotenen Gelegenheit Einkünfte verschafft. Diese gingen wesentlich über einen allfälligen Aufwandersatz für nicht unmittelbar von der eigentlichen Lehrverpflichtung umfasste, aber mit der Lehrtätigkeit, vor allem mit der Tätigkeit im Labor in engem Zusammenhang stehende Leistung (Beschaffung von Labormänteln), hinaus. Der Lehrer hat dadurch seine dienstlichen Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dabei kann es außer Betracht bleiben, ob durch dieses Verhalten eine Nebenbeschäftigung ohne deren Meldung ausgebübt wurde, zumal eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworfen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090213.X01

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten