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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Schülern oder sonst jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht. Der Lehrer hat sich unter Ausnützung einer durch seine Stellung in der Schule gebotenen Gelegenheit Einkünfte verschafft. Diese gingen wesentlich über einen allfälligen Aufwandersatz für nicht unmittelbar von der eigentlichen Lehrverpflichtung umfasste, aber mit der Lehrtätigkeit, vor allem mit der Tätigkeit im Labor in engem Zusammenhang stehende Leistung (Beschaffung von Labormänteln), hinaus. Der Lehrer hat dadurch seine dienstlichen Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dabei kann es außer Betracht bleiben, ob durch dieses Verhalten eine Nebenbeschäftigung ohne deren Meldung ausgebübt wurde, zumal eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworfen wurde.In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Schülern oder sonst jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht. Der Lehrer hat sich unter Ausnützung einer durch seine Stellung in der Schule gebotenen Gelegenheit Einkünfte verschafft. Diese gingen wesentlich über einen allfälligen Aufwandersatz für nicht unmittelbar von der eigentlichen Lehrverpflichtung umfasste, aber mit der Lehrtätigkeit, vor allem mit der Tätigkeit im Labor in engem Zusammenhang stehende Leistung (Beschaffung von Labormänteln), hinaus. Der Lehrer hat dadurch seine dienstlichen Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dabei kann es außer Betracht bleiben, ob durch dieses Verhalten eine Nebenbeschäftigung ohne deren Meldung ausgebübt wurde, zumal eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorgeworfen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090213.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010