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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis, dass über jeden (anderen) Gesellschafter der OEG ebenso eine Geldstrafe in Höhe der Mindeststrafe nach § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG verhängt worden sei, können keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung aufgezeigt werden.Mit dem bloßen Hinweis, dass über jeden (anderen) Gesellschafter der OEG ebenso eine Geldstrafe in Höhe der Mindeststrafe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG verhängt worden sei, können keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung aufgezeigt werden.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090162.X03Im RIS seit
20.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012