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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG;Rechtssatz
Mit E 6. November 2008, G 86, 87/08-15, hat der VfGH die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG als verfassungswidrig aufgehoben und weiters ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist, sowie, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die dadurch ausgesprochene Ausdehnung der Anlassfallwirkung kommt in Verfahren nach dem AuslBG nicht zur Anwendung, da in diesen Verfahren nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht. Daher ist die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht anzuwenden.Mit E 6. November 2008, G 86, 87/08-15, hat der VfGH die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG als verfassungswidrig aufgehoben und weiters ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist, sowie, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die dadurch ausgesprochene Ausdehnung der Anlassfallwirkung kommt in Verfahren nach dem AuslBG nicht zur Anwendung, da in diesen Verfahren nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht. Daher ist die 15-monatige Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090162.X02Im RIS seit
20.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012