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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG kommt es auf die tatsächliche Durchführung und damit den wahren wirtschaftliche Gehalt an, sodass aus der Ausgestaltung des schriftlichen Werkvertrages nichts zu gewinnen ist. Eine allfällige Auskunftserteilung in Belangen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bilanzbuchhalterin allein kann zu keiner Exculpierung des Beschuldigten führen, sodass die unterlassene Einvernahme der Zeugin keinen Verfahrensmangel darstellen konnte.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG kommt es auf die tatsächliche Durchführung und damit den wahren wirtschaftliche Gehalt an, sodass aus der Ausgestaltung des schriftlichen Werkvertrages nichts zu gewinnen ist. Eine allfällige Auskunftserteilung in Belangen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bilanzbuchhalterin allein kann zu keiner Exculpierung des Beschuldigten führen, sodass die unterlassene Einvernahme der Zeugin keinen Verfahrensmangel darstellen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090162.X01Im RIS seit
20.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012