RS Vwgh 2009/10/15 2009/07/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0121

Rechtssatz

Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung von Mindesterfordernissen einer sorgfältigen Organisation durch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Der Umstand, dass der Beschwerdevertreter den in Rede stehenden Brief mit dem Verbesserungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei mit mehreren anderen Poststücken lediglich lose am Rücksitz seines Pkw aufbewahrte, wodurch dieser Brief während der Fahrt zum Postamt unter den Rücksitz des Pkw rutschte und dort erst nach Fristablauf vom Beschwerdevertreter entdeckt wurde, und dass angesichts dieser Aufbewahrung von "zahlreichen Schriftstücken" im Pkw des Beschwerdevertreters eine weitere Kontrolle, ob sämtliche Schriftstücke tatsächlich aufgegeben wurden, unterblieben ist, stellt einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint vergleiche B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung von Mindesterfordernissen einer sorgfältigen Organisation durch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden vergleiche B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Der Umstand, dass der Beschwerdevertreter den in Rede stehenden Brief mit dem Verbesserungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei mit mehreren anderen Poststücken lediglich lose am Rücksitz seines Pkw aufbewahrte, wodurch dieser Brief während der Fahrt zum Postamt unter den Rücksitz des Pkw rutschte und dort erst nach Fristablauf vom Beschwerdevertreter entdeckt wurde, und dass angesichts dieser Aufbewahrung von "zahlreichen Schriftstücken" im Pkw des Beschwerdevertreters eine weitere Kontrolle, ob sämtliche Schriftstücke tatsächlich aufgegeben wurden, unterblieben ist, stellt einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070143.X01

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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