Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0121Rechtssatz
Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung von Mindesterfordernissen einer sorgfältigen Organisation durch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Der Umstand, dass der Beschwerdevertreter den in Rede stehenden Brief mit dem Verbesserungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei mit mehreren anderen Poststücken lediglich lose am Rücksitz seines Pkw aufbewahrte, wodurch dieser Brief während der Fahrt zum Postamt unter den Rücksitz des Pkw rutschte und dort erst nach Fristablauf vom Beschwerdevertreter entdeckt wurde, und dass angesichts dieser Aufbewahrung von "zahlreichen Schriftstücken" im Pkw des Beschwerdevertreters eine weitere Kontrolle, ob sämtliche Schriftstücke tatsächlich aufgegeben wurden, unterblieben ist, stellt einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint vergleiche B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung von Mindesterfordernissen einer sorgfältigen Organisation durch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden vergleiche B 1. Juni 2006, 2006/07/0055). Der Umstand, dass der Beschwerdevertreter den in Rede stehenden Brief mit dem Verbesserungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei mit mehreren anderen Poststücken lediglich lose am Rücksitz seines Pkw aufbewahrte, wodurch dieser Brief während der Fahrt zum Postamt unter den Rücksitz des Pkw rutschte und dort erst nach Fristablauf vom Beschwerdevertreter entdeckt wurde, und dass angesichts dieser Aufbewahrung von "zahlreichen Schriftstücken" im Pkw des Beschwerdevertreters eine weitere Kontrolle, ob sämtliche Schriftstücke tatsächlich aufgegeben wurden, unterblieben ist, stellt einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070143.X01Im RIS seit
09.02.2010Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010