RS Vwgh 2009/10/15 2008/09/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1333;
HVG §21;
HVG §23;
HVG §55 Abs1 idF 1998/I/030;
VwRallg;
  1. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
  1. HVG Art. 1 § 23 gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  3. HVG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  4. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 55 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis - wie zB nach dem HVG - abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden. Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor. Est mit Erlassung des Bescheides der Behörde wurde der Anspruch auf Versorgungsleistung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH dem Grunde nach (konstitutiv) zuerkannt. Im Falle einer solcherart (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs tritt aber die Fälligkeit des Versorgungsanspruches dem Grunde nach erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (Hinweis E 13. September 2002, 2001/12/0200). Im Gegensatz dazu enthält § 55 Abs. 1 HVG lediglich die - den Versorgungsberechtigten begünstigende - Bestimmung über den (rückwirkenden) Beginn und die Teilfälligkeiten der aus dem Grundanspruch resultierenden einzelnen Rentenbeträge. Eine Zuerkennung von Zinsen findet daher im Verwaltungsrecht keine Grundlage. Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die (Versorgungs-)Behörden abzusprechen hätten (vgl. E 13. September 2002, 2001/12/0200; E 26. Juni 2009, 2009/04/0034).Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis - wie zB nach dem HVG - abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden. Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor. Est mit Erlassung des Bescheides der Behörde wurde der Anspruch auf Versorgungsleistung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH dem Grunde nach (konstitutiv) zuerkannt. Im Falle einer solcherart (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs tritt aber die Fälligkeit des Versorgungsanspruches dem Grunde nach erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (Hinweis E 13. September 2002, 2001/12/0200). Im Gegensatz dazu enthält Paragraph 55, Absatz eins, HVG lediglich die - den Versorgungsberechtigten begünstigende - Bestimmung über den (rückwirkenden) Beginn und die Teilfälligkeiten der aus dem Grundanspruch resultierenden einzelnen Rentenbeträge. Eine Zuerkennung von Zinsen findet daher im Verwaltungsrecht keine Grundlage. Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die (Versorgungs-)Behörden abzusprechen hätten vergleiche E 13. September 2002, 2001/12/0200; E 26. Juni 2009, 2009/04/0034).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090362.X01

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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