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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1333;Rechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis - wie zB nach dem HVG - abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden. Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor. Est mit Erlassung des Bescheides der Behörde wurde der Anspruch auf Versorgungsleistung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH dem Grunde nach (konstitutiv) zuerkannt. Im Falle einer solcherart (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs tritt aber die Fälligkeit des Versorgungsanspruches dem Grunde nach erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (Hinweis E 13. September 2002, 2001/12/0200). Im Gegensatz dazu enthält § 55 Abs. 1 HVG lediglich die - den Versorgungsberechtigten begünstigende - Bestimmung über den (rückwirkenden) Beginn und die Teilfälligkeiten der aus dem Grundanspruch resultierenden einzelnen Rentenbeträge. Eine Zuerkennung von Zinsen findet daher im Verwaltungsrecht keine Grundlage. Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die (Versorgungs-)Behörden abzusprechen hätten (vgl. E 13. September 2002, 2001/12/0200; E 26. Juni 2009, 2009/04/0034).Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis - wie zB nach dem HVG - abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden. Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor. Est mit Erlassung des Bescheides der Behörde wurde der Anspruch auf Versorgungsleistung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH dem Grunde nach (konstitutiv) zuerkannt. Im Falle einer solcherart (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs tritt aber die Fälligkeit des Versorgungsanspruches dem Grunde nach erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (Hinweis E 13. September 2002, 2001/12/0200). Im Gegensatz dazu enthält Paragraph 55, Absatz eins, HVG lediglich die - den Versorgungsberechtigten begünstigende - Bestimmung über den (rückwirkenden) Beginn und die Teilfälligkeiten der aus dem Grundanspruch resultierenden einzelnen Rentenbeträge. Eine Zuerkennung von Zinsen findet daher im Verwaltungsrecht keine Grundlage. Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die (Versorgungs-)Behörden abzusprechen hätten vergleiche E 13. September 2002, 2001/12/0200; E 26. Juni 2009, 2009/04/0034).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090362.X01Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014