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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005 impl;Rechtssatz
Dem Bf war mit Schreiben der Behörde erster Instanz aufgetragen worden, "die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid" vorzulegen. Der Bf legte diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vor; damit hat er dem Auftrag der Behörde Folge geleistet. Darauf, ob diese Urkunde den im Antrag umrissenen Anspruch materiell begründen kann, kommt es bei der Frage der iSd § 13 AVG von der Behörde wahrzunehmenden Vollständigkeit des Anbringens nicht an; kann daraus ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, hätte dies vielmehr zu einer (materiell-rechtlichen) Abweisung des Antrages führen müssen. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG war in diesem Falle, insbesondere auch mangels einer weiteren Spezifizierung der vorzulegenden Urkunde, aber nicht mehr zulässig.Dem Bf war mit Schreiben der Behörde erster Instanz aufgetragen worden, "die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid" vorzulegen. Der Bf legte diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vor; damit hat er dem Auftrag der Behörde Folge geleistet. Darauf, ob diese Urkunde den im Antrag umrissenen Anspruch materiell begründen kann, kommt es bei der Frage der iSd Paragraph 13, AVG von der Behörde wahrzunehmenden Vollständigkeit des Anbringens nicht an; kann daraus ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, hätte dies vielmehr zu einer (materiell-rechtlichen) Abweisung des Antrages führen müssen. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG war in diesem Falle, insbesondere auch mangels einer weiteren Spezifizierung der vorzulegenden Urkunde, aber nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090354.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010