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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. E 27. Oktober 1997, 97/17/0187). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. E 2. Juli 1990, 90/19/0299). Im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden.Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche E 27. Oktober 1997, 97/17/0187). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte vergleiche E 2. Juli 1990, 90/19/0299). Im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090344.X04Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010