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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 2.7.1990, Zl. 90/19/0299). Auch auf "Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei", kommt es dabei nicht an.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 2.7.1990, Zl. 90/19/0299). Auch auf "Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei", kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090344.X03Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010