RS Vwgh 2009/10/15 2008/09/0344

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art. 13 StGG und Art. 10 MRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 MRK unbedenklich. Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.Die Strafbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, MRK unbedenklich. Allerdings ist der Paragraph 34, Absatz 3, AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090344.X02

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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