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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Daher ist § 34 Abs. 3 AVG auch auf Eingaben im Zuge eines gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden.Unter einer Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Daher ist Paragraph 34, Absatz 3, AVG auch auf Eingaben im Zuge eines gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090344.X01Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010