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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Sowohl der Bundesgesetzgeber hat im StGB als auch der Landesgesetzgeber hat in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB, oder aber zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß § 44 Abs. 2 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit kein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (vgl. E 12. April 2000, 97/09/0199, zum BDG 1979).Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Sowohl der Bundesgesetzgeber hat im StGB als auch der Landesgesetzgeber hat in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB, oder aber zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit kein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu vergleiche E 12. April 2000, 97/09/0199, zum BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090332.X02Im RIS seit
19.11.2009Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011