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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen stellt unzweifelhaft ein Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 dar. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Ereignis auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Bf zurückzuführen ist. Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen ist eine Fehlleistung, die auch dem Sorgfältigsten unterlaufen kann. Darauf allein kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens übersteigenen Verschuldens aber nicht an. Der Bf ist Unternehmer, er führt einen Malerbetrieb. In dieser Eigenschaft müssen ihm die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Dem Bf musste daher auch bewusst sein, dass jenes Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten musste. Schon aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, dass er sich nach Durchsicht seiner übrigen Post auch an jenen von ihm eigenhändig übernommenen RSa-Briefs erinnert und danach sucht bzw. sich auf geeignete Weise, etwa durch Nachfrage bei seiner Büromitarbeiterin vergewissert, dass dieses Poststück einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zugeführt wurde. Daher erscheint es nicht den im Umgang mit behördlichen Schriftstücken gebotenen Sorgfalt zu entsprechen, eine Sendung, deren Bedeutung bereits durch die Art der Zustellung signalisiert wird, und die ihm offenbar bei Bearbeitung der übrigen Poststücke auch noch nicht untergekommen war, nicht zu suchen. Die Versäumung der Frist beruht daher nicht auf einem minderen Grad des Versehens.Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen stellt unzweifelhaft ein Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, dar. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Ereignis auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Bf zurückzuführen ist. Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen ist eine Fehlleistung, die auch dem Sorgfältigsten unterlaufen kann. Darauf allein kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens übersteigenen Verschuldens aber nicht an. Der Bf ist Unternehmer, er führt einen Malerbetrieb. In dieser Eigenschaft müssen ihm die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Dem Bf musste daher auch bewusst sein, dass jenes Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten musste. Schon aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, dass er sich nach Durchsicht seiner übrigen Post auch an jenen von ihm eigenhändig übernommenen RSa-Briefs erinnert und danach sucht bzw. sich auf geeignete Weise, etwa durch Nachfrage bei seiner Büromitarbeiterin vergewissert, dass dieses Poststück einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zugeführt wurde. Daher erscheint es nicht den im Umgang mit behördlichen Schriftstücken gebotenen Sorgfalt zu entsprechen, eine Sendung, deren Bedeutung bereits durch die Art der Zustellung signalisiert wird, und die ihm offenbar bei Bearbeitung der übrigen Poststücke auch noch nicht untergekommen war, nicht zu suchen. Die Versäumung der Frist beruht daher nicht auf einem minderen Grad des Versehens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090278.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012