RS Vwgh 2009/10/15 2008/09/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen stellt unzweifelhaft ein Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 dar. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Ereignis auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Bf zurückzuführen ist. Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen ist eine Fehlleistung, die auch dem Sorgfältigsten unterlaufen kann. Darauf allein kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens übersteigenen Verschuldens aber nicht an. Der Bf ist Unternehmer, er führt einen Malerbetrieb. In dieser Eigenschaft müssen ihm die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Dem Bf musste daher auch bewusst sein, dass jenes Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten musste. Schon aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, dass er sich nach Durchsicht seiner übrigen Post auch an jenen von ihm eigenhändig übernommenen RSa-Briefs erinnert und danach sucht bzw. sich auf geeignete Weise, etwa durch Nachfrage bei seiner Büromitarbeiterin vergewissert, dass dieses Poststück einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zugeführt wurde. Daher erscheint es nicht den im Umgang mit behördlichen Schriftstücken gebotenen Sorgfalt zu entsprechen, eine Sendung, deren Bedeutung bereits durch die Art der Zustellung signalisiert wird, und die ihm offenbar bei Bearbeitung der übrigen Poststücke auch noch nicht untergekommen war, nicht zu suchen. Die Versäumung der Frist beruht daher nicht auf einem minderen Grad des Versehens.Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen stellt unzweifelhaft ein Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, dar. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Ereignis auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Bf zurückzuführen ist. Das unabsichtliche "Verschieben" eines Schriftstückes in einen Stoß anderer Unterlagen ist eine Fehlleistung, die auch dem Sorgfältigsten unterlaufen kann. Darauf allein kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens übersteigenen Verschuldens aber nicht an. Der Bf ist Unternehmer, er führt einen Malerbetrieb. In dieser Eigenschaft müssen ihm die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Dem Bf musste daher auch bewusst sein, dass jenes Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten musste. Schon aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, dass er sich nach Durchsicht seiner übrigen Post auch an jenen von ihm eigenhändig übernommenen RSa-Briefs erinnert und danach sucht bzw. sich auf geeignete Weise, etwa durch Nachfrage bei seiner Büromitarbeiterin vergewissert, dass dieses Poststück einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zugeführt wurde. Daher erscheint es nicht den im Umgang mit behördlichen Schriftstücken gebotenen Sorgfalt zu entsprechen, eine Sendung, deren Bedeutung bereits durch die Art der Zustellung signalisiert wird, und die ihm offenbar bei Bearbeitung der übrigen Poststücke auch noch nicht untergekommen war, nicht zu suchen. Die Versäumung der Frist beruht daher nicht auf einem minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090278.X01

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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