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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0255Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/15/0083 B 23. September 2005 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (Hinweis B 23. April 2003, 2003/08/0021 bis 0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090225.X04Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016