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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0255Rechtssatz
Dass sich die Partei beim Einordnen der Schriftstücke ihres rechtskundigen Freundes bedient hat, dieser also tatsächlich lediglich als Hilfskraft tätig geworden ist, und diesem de facto der Fehler unterlaufen ist, das gegenständliche Straferkenntnis in den "falschen" Stoß von Papieren eingereiht zu haben, entlastet die Partei in keiner Weise von ihrer Verpflichtung, die von ihr beigezogene Hilfskraft auch entsprechend zu kontrollieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090225.X03Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016