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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0033 2008/09/0027Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde das Verhalten des Beschuldigten im Straferkenntnis einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Berufungsbehörde eine andere rechtliche Qualifikation dieses Tatgeschehens vornimmt als noch die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten handelt, also Identität der Tat vorliegt. In diesem Sinne ist es für auch ohne Belang, ob die Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortliche Beauftragte zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihr zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist; es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn der Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach § 9 VStG begangen zu haben (Hinweis E 29. April 2009, 2009/02/0090).Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde das Verhalten des Beschuldigten im Straferkenntnis einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Berufungsbehörde eine andere rechtliche Qualifikation dieses Tatgeschehens vornimmt als noch die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten handelt, also Identität der Tat vorliegt. In diesem Sinne ist es für auch ohne Belang, ob die Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortliche Beauftragte zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihr zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist; es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn der Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben (Hinweis E 29. April 2009, 2009/02/0090).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090011.X02Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010