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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie einer schweren, suizidalen Depression des Beamten, die ihn arbeitsunfähig macht, hätte sich die belBeh im Hinblick auf die Beurteilung nach § 93 Abs. 1 BDG 1979, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des § 95 Abs. 3 BDG 1979 zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belBeh in Betracht ziehen müssen, dass sich der Beamte nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 BDG 1979 angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beamte von der belBeh - wie auch von ihm selbst -Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie einer schweren, suizidalen Depression des Beamten, die ihn arbeitsunfähig macht, hätte sich die belBeh im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belBeh in Betracht ziehen müssen, dass sich der Beamte nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beamte von der belBeh - wie auch von ihm selbst -
im Hinblick auf seine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als geeignet erachtet wurde, die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Bezirksanwaltes zu erfüllen, bedeutet jedenfalls für sich allein noch nicht, dass über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090004.X03Im RIS seit
08.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010