RS Vwgh 2009/10/15 2008/09/0004

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie einer schweren, suizidalen Depression des Beamten, die ihn arbeitsunfähig macht, hätte sich die belBeh im Hinblick auf die Beurteilung nach § 93 Abs. 1 BDG 1979, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des § 95 Abs. 3 BDG 1979 zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belBeh in Betracht ziehen müssen, dass sich der Beamte nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 BDG 1979 angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beamte von der belBeh - wie auch von ihm selbst -Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie einer schweren, suizidalen Depression des Beamten, die ihn arbeitsunfähig macht, hätte sich die belBeh im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belBeh in Betracht ziehen müssen, dass sich der Beamte nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beamte von der belBeh - wie auch von ihm selbst -

im Hinblick auf seine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als geeignet erachtet wurde, die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Bezirksanwaltes zu erfüllen, bedeutet jedenfalls für sich allein noch nicht, dass über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090004.X03

Im RIS seit

08.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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