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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art10 Abs2;Rechtssatz
Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte, weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war (vgl. E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074). Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Bf hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht.Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd Paragraph 6, VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte, weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war vergleiche E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074). Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Bf hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090307.X04Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013