RS Vwgh 2009/10/15 2007/09/0307

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;
MRK Art11;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §13;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte, weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war (vgl. E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074). Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Bf hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht.Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd Paragraph 6, VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte, weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war vergleiche E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074). Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Bf hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090307.X04

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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