RS Vwgh 2009/10/15 2007/09/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art10;
MRK Art11;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §13;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem E 19. Juni 2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya).Der VfGH hat in seinem E 19. Juni 2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd Paragraph 6, VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt vergleiche Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090307.X03

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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