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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art10 Abs2;Rechtssatz
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. E VfGH VfSlg. 11866/1988 und 12116/1989).Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist vergleiche E VfGH VfSlg. 11866/1988 und 12116/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090307.X02Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013