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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §9;Rechtssatz
Die Meldepflicht nach § 9 ADV ist eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer. Ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachen, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hat, gehen eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und sind im Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen.Die Meldepflicht nach Paragraph 9, ADV ist eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer. Ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachen, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hat, gehen eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und sind im Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090084.X01Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010