Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §27 Abs1 lita idF 2003/044;Rechtssatz
Dass im angefochtenen Bescheid der Unrechtsgehalt der Übertretung als "schwerwiegend" angesehen wurde, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörde einen Erschwerungsgrund angenommen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die Behörde das Verschulden des Beschuldigten im Grunde des § 21 Abs. 1 VStG nicht als geringfügig ansah, weil die Übertretung als "schwerwiegend" qualifiziert wurde und somit das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.Dass im angefochtenen Bescheid der Unrechtsgehalt der Übertretung als "schwerwiegend" angesehen wurde, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörde einen Erschwerungsgrund angenommen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die Behörde das Verschulden des Beschuldigten im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht als geringfügig ansah, weil die Übertretung als "schwerwiegend" qualifiziert wurde und somit das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070147.X04Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011