RS Vwgh 2009/10/15 2006/07/0147

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Tir 1990 §27 Abs1 lita idF 2003/044;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass im angefochtenen Bescheid der Unrechtsgehalt der Übertretung als "schwerwiegend" angesehen wurde, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörde einen Erschwerungsgrund angenommen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die Behörde das Verschulden des Beschuldigten im Grunde des § 21 Abs. 1 VStG nicht als geringfügig ansah, weil die Übertretung als "schwerwiegend" qualifiziert wurde und somit das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.Dass im angefochtenen Bescheid der Unrechtsgehalt der Übertretung als "schwerwiegend" angesehen wurde, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörde einen Erschwerungsgrund angenommen hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die Behörde das Verschulden des Beschuldigten im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht als geringfügig ansah, weil die Übertretung als "schwerwiegend" qualifiziert wurde und somit das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070147.X04

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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