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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Die in den nachfolgenden Ziffern des § 83 Abs. 1 StVO 1960 enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist nicht erschöpfend. Diese beispielsweise Aufzählung in § 83 Abs. 1 StVO 1960 schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. (Hier: Dies kommt in der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor. Die belBeh hätte den Berufungsbescheid daher nicht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen dürfen.)Die in den nachfolgenden Ziffern des Paragraph 83, Absatz eins, StVO 1960 enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist nicht erschöpfend. Diese beispielsweise Aufzählung in Paragraph 83, Absatz eins, StVO 1960 schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. (Hier: Dies kommt in der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor. Die belBeh hätte den Berufungsbescheid daher nicht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen dürfen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020233.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009