RS Vwgh 2009/10/16 2009/02/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die in den nachfolgenden Ziffern des § 83 Abs. 1 StVO 1960 enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist nicht erschöpfend. Diese beispielsweise Aufzählung in § 83 Abs. 1 StVO 1960 schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. (Hier: Dies kommt in der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor. Die belBeh hätte den Berufungsbescheid daher nicht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen dürfen.)Die in den nachfolgenden Ziffern des Paragraph 83, Absatz eins, StVO 1960 enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist nicht erschöpfend. Diese beispielsweise Aufzählung in Paragraph 83, Absatz eins, StVO 1960 schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. (Hier: Dies kommt in der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor. Die belBeh hätte den Berufungsbescheid daher nicht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen dürfen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020233.X01

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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