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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
B-VG Art15;Rechtssatz
Der Glücksspielautomat - eine Form des Glücksspielapparates - stellt auf die für den Automaten wesentliche, dem vermögensrechtlichen Einsatz folgende selbsttätige Gewinnermittlung oder Gewinnausfolgung ab (RV zum GSpG, 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII.GP, S. 16). Das vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. § 4 Abs. 2 GSpG 1989 spricht von Glücksspielautomaten. Die meisten Landesgesetze verwenden hingegen den Begriff des Geldspielapparates, ohne aber diesbezüglich der Definition des Begriffs "Glücksspielapparat" in § 2 Abs. 3 GSpG 1989 zu folgen. Dies liegt daran, dass die Landesgesetzgeber regelmäßig die Geldspielapparate als Unterfall der Spielapparate allgemein definieren. Letztere beinhalten auch Geschicklichkeitsspielapparate, die nicht dem Glückspielmonopol unterfallen und deren Betrieb durch alle Landesgesetze im Rahmen entsprechender Bewilligungen gestattet wird. (Hier: Das aufgestellte Gerät ist sowohl ein Glücksspielautomat nach § 4 Abs. 2 GSpG 1989 als auch ein Geldspielapparat nach § 2 Abs. 7 Tir VeranstaltungsG 2003.)Der Glücksspielautomat - eine Form des Glücksspielapparates - stellt auf die für den Automaten wesentliche, dem vermögensrechtlichen Einsatz folgende selbsttätige Gewinnermittlung oder Gewinnausfolgung ab Regierungsvorlage zum GSpG, 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn.GP, Sitzung 16). Das vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 spricht von Glücksspielautomaten. Die meisten Landesgesetze verwenden hingegen den Begriff des Geldspielapparates, ohne aber diesbezüglich der Definition des Begriffs "Glücksspielapparat" in Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 zu folgen. Dies liegt daran, dass die Landesgesetzgeber regelmäßig die Geldspielapparate als Unterfall der Spielapparate allgemein definieren. Letztere beinhalten auch Geschicklichkeitsspielapparate, die nicht dem Glückspielmonopol unterfallen und deren Betrieb durch alle Landesgesetze im Rahmen entsprechender Bewilligungen gestattet wird. (Hier: Das aufgestellte Gerät ist sowohl ein Glücksspielautomat nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 als auch ein Geldspielapparat nach Paragraph 2, Absatz 7, Tir VeranstaltungsG 2003.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020065.X01Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010