RS Vwgh 2009/10/16 2009/02/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0191 E 18. April 2002 RS 1 (Hier hat die Bfin ihren Vertreter telefonisch verständigt, "dass sie krank sei", was dieser in der Berufungsverhandlung ohne jede nähere Konkretisierung vorbrachte.)

Stammrechtssatz

Der Berufungswerber sendet am Tag der Berufungsverhandlung an den unabhängigen Verwaltungssenat ein Telegramm mit dem Wortlaut: "Bin erkrankt. T.". Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes (§ 19 Abs. 3 AVG) für das Nichterscheinen des Berufungswerbers zur Berufungsverhandlung ausgeht, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und vom unabhängigen Verwaltungssenat in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar ist. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.Der Berufungswerber sendet am Tag der Berufungsverhandlung an den unabhängigen Verwaltungssenat ein Telegramm mit dem Wortlaut: "Bin erkrankt. T.". Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes (Paragraph 19, Absatz 3, AVG) für das Nichterscheinen des Berufungswerbers zur Berufungsverhandlung ausgeht, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und vom unabhängigen Verwaltungssenat in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar ist. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020019.X03

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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