RS Vwgh 2009/10/16 2009/02/0019

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.Nur das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020019.X02

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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