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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.Nur das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020019.X02Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014