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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bfin ist eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (§ 19 AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde.Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bfin ist eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraph 19, AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020019.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014