RS Vwgh 2009/10/16 2009/02/0019

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bfin ist eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (§ 19 AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde.Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bfin ist eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraph 19, AVG) entspricht und ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020019.X01

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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