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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte (bloße) Adressverwechslung begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. [Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, die mit der Ausführung der Beschwerde beauftragte Sekretärin des Beschwerdevertreters habe anstatt der Anschrift des Verwaltungsgerichtshofes die Adresse der belangten Behörde als vermeintliche Adresse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Da demgemäß zwar der Verwaltungsgerichtshof richtig benannt, jedoch die Adresse falsch bezeichnet worden sei, sei die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete und innerhalb offener Frist abgefertigte Beschwerde der belangten Behörde übermittelt worden. Auch auf dem (in Ablichtung vorgelegten) Aufgabeschein der Post sei als Empfänger der Verwaltungsgerichtshof rechtsrichtig benannt worden, allerdings sei auch dort der Bestimmungsort falsch bezeichnet worden, weil auch hier anstatt der Adresse des Verwaltungsgerichtshofes jene der belangten Behörde in den Vordruck des Postaufgabescheines der Post eingetragen worden sei. Da in der Adresszeile als Adressat der Verwaltungsgerichtshof angegeben gewesen sei, sei trotz genauer Durchsicht der Beschwerde sowohl durch einen juristischen Mitarbeiter als auch die ausführende Sekretärin die falsche Adresse nicht erkannt worden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130166.X01Im RIS seit
25.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010