RS Vwgh 2009/10/20 2009/13/0166

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Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte (bloße) Adressverwechslung begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. [Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, die mit der Ausführung der Beschwerde beauftragte Sekretärin des Beschwerdevertreters habe anstatt der Anschrift des Verwaltungsgerichtshofes die Adresse der belangten Behörde als vermeintliche Adresse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Da demgemäß zwar der Verwaltungsgerichtshof richtig benannt, jedoch die Adresse falsch bezeichnet worden sei, sei die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete und innerhalb offener Frist abgefertigte Beschwerde der belangten Behörde übermittelt worden. Auch auf dem (in Ablichtung vorgelegten) Aufgabeschein der Post sei als Empfänger der Verwaltungsgerichtshof rechtsrichtig benannt worden, allerdings sei auch dort der Bestimmungsort falsch bezeichnet worden, weil auch hier anstatt der Adresse des Verwaltungsgerichtshofes jene der belangten Behörde in den Vordruck des Postaufgabescheines der Post eingetragen worden sei. Da in der Adresszeile als Adressat der Verwaltungsgerichtshof angegeben gewesen sei, sei trotz genauer Durchsicht der Beschwerde sowohl durch einen juristischen Mitarbeiter als auch die ausführende Sekretärin die falsche Adresse nicht erkannt worden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009130166.X01

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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