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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0063Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittige Frage vergleichbaren Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. etwa, für den Fall eines späteren Computerausdrucks, das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0066). Diese Auffassung entspricht, wie im hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, dargelegt wurde, der seit Fasching, JBl. 1956, 245 (247 f), herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 530 Abs. 1 Z 7 i. V.m. Abs. 2 ZPO (vgl. zuletzt vor allem Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 (2005), Rz 67, 150 ff und 160 ff zu § 530 ZPO; Kodek in Rechberger (Hrsg.), ZPO3 (2006), Rz 15 zu § 530). In Bezug auf spätere Sachverständigengutachten ist es seit dem Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zwar nicht geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden, wohl aber neue Befundergebnisse einen Wiederaufnahmegrund darstellen können (vgl. dazu die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 303 E 55 und E 75 f, sowie bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 181 bis 183 zu § 69 AVG, und die Bezugnahme auf diese hg. Rechtsprechung in der Entscheidung des OGH vom 1. Juli 2003, EvBl 2004/22).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittige Frage vergleichbaren Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche etwa, für den Fall eines späteren Computerausdrucks, das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0066). Diese Auffassung entspricht, wie im hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, dargelegt wurde, der seit Fasching, JBl. 1956, 245 (247 f), herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, i. römisch fünf.m. Absatz 2, ZPO vergleiche zuletzt vor allem Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 (2005), Rz 67, 150 ff und 160 ff zu Paragraph 530, ZPO; Kodek in Rechberger (Hrsg.), ZPO3 (2006), Rz 15 zu Paragraph 530,). In Bezug auf spätere Sachverständigengutachten ist es seit dem Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zwar nicht geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden, wohl aber neue Befundergebnisse einen Wiederaufnahmegrund darstellen können vergleiche dazu die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 303, E 55 und E 75 f, sowie bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 181 bis 183 zu Paragraph 69, AVG, und die Bezugnahme auf diese hg. Rechtsprechung in der Entscheidung des OGH vom 1. Juli 2003, EvBl 2004/22).
Schlagworte
Sachverständigengutachten Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130062.X01Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010