RS Vwgh 2009/10/20 2009/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 1996 §62 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0152 E 20. Oktober 2009 2009/05/0165 E 20. Oktober 2009 2009/05/0166 E 20. Oktober 2009 2009/05/0148 E 20. Oktober 2009 2009/05/0186 E 20. Oktober 2009 2009/05/0146 E 20. Oktober 2009 2009/05/0266 E 23. Februar 2010 2009/05/0145 E 20. Oktober 2009 2009/05/0167 E 20. Oktober 2009 2009/05/0151 E 20. Oktober 2009 2009/05/0150 E 20. Oktober 2009 2009/05/0164 E 23. November 2009 2009/05/0147 E 20. Oktober 2009

Rechtssatz

Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 NÖ BauO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach § 62 Abs. 3 oder 4 NÖ BauO 1996 stellen wollen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2009/05/0112). Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können. Im Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0124, wird diesbezüglich ausgeführt, dass während der durch diese Kundmachungsregelung eröffneten Möglichkeit, innerhalb von spätestens zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kundmachung plus vier Wochen nach Ablauf der Kundmachung) einen Ausnahmeantrag zu stellen, im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass innerhalb von zehn Wochen nach dem Grundsatzbeschluss oder bis zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bereits eine faktische Anschlussmöglichkeit besteht. Dies deshalb, weil dem Grundsatzbeschluss regelmäßig erst die Projektierung, dann die diesbezüglichen behördlichen Verfahren und erst nach deren rechtskräftigem Abschluss die bauliche Umsetzung einer Kanalanlage folgt. Zudem erweist sich die Klärung von Anschlusspflichten bzw. von Ausnahmen von der Anschlusspflicht noch vor dem Stadium der Errichtung einer Kanalanlage auch als sinnvoll, weil die Gemeinde rechtzeitig in der Planungsphase auf die von der Anschlusspflicht ausgenommenen Liegenschaften reagieren und die konkrete Leitungsführung darauf abstimmen kann. Zwar kann die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 iVm § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 erst dann erfolgen, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht; über den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung kann (s. § 73 Abs. 1 AVG: muss) aber bereits vorher bescheidmäßig entschieden werden.Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach Paragraph 62, Absatz 3, oder 4 NÖ BauO 1996 stellen wollen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2009/05/0112). Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können. Im Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0124, wird diesbezüglich ausgeführt, dass während der durch diese Kundmachungsregelung eröffneten Möglichkeit, innerhalb von spätestens zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kundmachung plus vier Wochen nach Ablauf der Kundmachung) einen Ausnahmeantrag zu stellen, im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass innerhalb von zehn Wochen nach dem Grundsatzbeschluss oder bis zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bereits eine faktische Anschlussmöglichkeit besteht. Dies deshalb, weil dem Grundsatzbeschluss regelmäßig erst die Projektierung, dann die diesbezüglichen behördlichen Verfahren und erst nach deren rechtskräftigem Abschluss die bauliche Umsetzung einer Kanalanlage folgt. Zudem erweist sich die Klärung von Anschlusspflichten bzw. von Ausnahmen von der Anschlusspflicht noch vor dem Stadium der Errichtung einer Kanalanlage auch als sinnvoll, weil die Gemeinde rechtzeitig in der Planungsphase auf die von der Anschlusspflicht ausgenommenen Liegenschaften reagieren und die konkrete Leitungsführung darauf abstimmen kann. Zwar kann die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 erst dann erfolgen, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht; über den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung kann (s. Paragraph 73, Absatz eins, AVG: muss) aber bereits vorher bescheidmäßig entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050149.X03

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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