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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0152 E 20. Oktober 2009 2009/05/0165 E 20. Oktober 2009 2009/05/0166 E 20. Oktober 2009 2009/05/0148 E 20. Oktober 2009 2009/05/0186 E 20. Oktober 2009 2009/05/0146 E 20. Oktober 2009 2009/05/0266 E 23. Februar 2010 2009/05/0145 E 20. Oktober 2009 2009/05/0167 E 20. Oktober 2009 2009/05/0151 E 20. Oktober 2009 2009/05/0150 E 20. Oktober 2009 2009/05/0164 E 23. November 2009 2009/05/0147 E 20. Oktober 2009Rechtssatz
Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 NÖ BauO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach § 62 Abs. 3 oder 4 NÖ BauO 1996 stellen wollen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2009/05/0112). Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können. Im Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0124, wird diesbezüglich ausgeführt, dass während der durch diese Kundmachungsregelung eröffneten Möglichkeit, innerhalb von spätestens zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kundmachung plus vier Wochen nach Ablauf der Kundmachung) einen Ausnahmeantrag zu stellen, im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass innerhalb von zehn Wochen nach dem Grundsatzbeschluss oder bis zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bereits eine faktische Anschlussmöglichkeit besteht. Dies deshalb, weil dem Grundsatzbeschluss regelmäßig erst die Projektierung, dann die diesbezüglichen behördlichen Verfahren und erst nach deren rechtskräftigem Abschluss die bauliche Umsetzung einer Kanalanlage folgt. Zudem erweist sich die Klärung von Anschlusspflichten bzw. von Ausnahmen von der Anschlusspflicht noch vor dem Stadium der Errichtung einer Kanalanlage auch als sinnvoll, weil die Gemeinde rechtzeitig in der Planungsphase auf die von der Anschlusspflicht ausgenommenen Liegenschaften reagieren und die konkrete Leitungsführung darauf abstimmen kann. Zwar kann die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 iVm § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 erst dann erfolgen, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht; über den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung kann (s. § 73 Abs. 1 AVG: muss) aber bereits vorher bescheidmäßig entschieden werden.Mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 tritt dieser Beschluss nach außen in Erscheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt und verschafft ihnen die notwendigen Informationen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach Paragraph 62, Absatz 3, oder 4 NÖ BauO 1996 stellen wollen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2009/05/0112). Umgekehrt ist die Befristung der Antragstellung von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf entsprechend reagieren zu können. Im Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0124, wird diesbezüglich ausgeführt, dass während der durch diese Kundmachungsregelung eröffneten Möglichkeit, innerhalb von spätestens zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kundmachung plus vier Wochen nach Ablauf der Kundmachung) einen Ausnahmeantrag zu stellen, im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass innerhalb von zehn Wochen nach dem Grundsatzbeschluss oder bis zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bereits eine faktische Anschlussmöglichkeit besteht. Dies deshalb, weil dem Grundsatzbeschluss regelmäßig erst die Projektierung, dann die diesbezüglichen behördlichen Verfahren und erst nach deren rechtskräftigem Abschluss die bauliche Umsetzung einer Kanalanlage folgt. Zudem erweist sich die Klärung von Anschlusspflichten bzw. von Ausnahmen von der Anschlusspflicht noch vor dem Stadium der Errichtung einer Kanalanlage auch als sinnvoll, weil die Gemeinde rechtzeitig in der Planungsphase auf die von der Anschlusspflicht ausgenommenen Liegenschaften reagieren und die konkrete Leitungsführung darauf abstimmen kann. Zwar kann die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 erst dann erfolgen, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht; über den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung kann (s. Paragraph 73, Absatz eins, AVG: muss) aber bereits vorher bescheidmäßig entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050149.X03Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017