RS Vwgh 2009/10/20 2008/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 reicht es aus, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige bzw. vom Konsens abweichende Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässige Höhe verletzt (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2004/05/0208).Für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 reicht es aus, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige bzw. vom Konsens abweichende Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässige Höhe verletzt (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2004/05/0208).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050274.X03

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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