RS Vwgh 2009/10/20 2008/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0036, und E vom 3. April 2003, 2002/05/1238).Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0036, und E vom 3. April 2003, 2002/05/1238).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050274.X02

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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