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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Fall, dass der (die) Eigentümer des (der) Bauwerke auf einer Liegenschaft vom Grundeigentümer verschieden sind, ist die Baubehörde nicht verpflichtet, selbst umfangreiche Erhebungen über die Eigentümer an den vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke anzustellen, vielmehr kann sie den Grundeigentümer im Sinne des § 129b Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO auffordern bekannt zu geben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaft ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 129b Abs. 2 dritter Satz Wr BauO nicht (ausreichend) nach, so tritt der Grundeigentümer in die Stellung des von der Behörde durch Auftrag zu Verpflichtenden Eigentümers der Baulichkeit ein. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, einen Beseitigungsauftrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, weil der Grundeigentümer die Möglichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht zuzulassen (Hinweis E vom 28. April 1987, 87/05/0015).Im Fall, dass der (die) Eigentümer des (der) Bauwerke auf einer Liegenschaft vom Grundeigentümer verschieden sind, ist die Baubehörde nicht verpflichtet, selbst umfangreiche Erhebungen über die Eigentümer an den vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke anzustellen, vielmehr kann sie den Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 129 b, Absatz 2, zweiter Satz Wr BauO auffordern bekannt zu geben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaft ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer seiner Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 129 b, Absatz 2, dritter Satz Wr BauO nicht (ausreichend) nach, so tritt der Grundeigentümer in die Stellung des von der Behörde durch Auftrag zu Verpflichtenden Eigentümers der Baulichkeit ein. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, einen Beseitigungsauftrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, weil der Grundeigentümer die Möglichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht zuzulassen (Hinweis E vom 28. April 1987, 87/05/0015).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050264.X02Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011