RS Vwgh 2009/10/20 2008/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0267 E 11. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050264.X01

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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