RS Vwgh 2009/10/20 2008/05/0151

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Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L44004 Feuerwehr Oberösterreich
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FPolG OÖ 1994 §13;

Rechtssatz

Im Oö. FPolG 1994 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß § 13 Oö. FPolG 1994 festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG -Im Oö. FPolG 1994 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß Paragraph 13, Oö. FPolG 1994 festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG -

einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen. einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050151.X01

Im RIS seit

28.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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