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L44004 Feuerwehr OberösterreichNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Im Oö. FPolG 1994 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß § 13 Oö. FPolG 1994 festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG -Im Oö. FPolG 1994 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß Paragraph 13, Oö. FPolG 1994 festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG -
einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen. einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050151.X01Im RIS seit
28.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009