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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §60 Abs1 litb;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es käme zu einer "Ungleichbehandlung", wenn eine Bewilligung für eine Fahnenstange auf privatem Grund verlangt würde, wenn doch in § 62a Abs. 1 Z 19 Wr BauO Fahnenstangen und dergleichen auf öffentlichen Verkehrsflächen bewilligungsfrei wären, ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ohne § 62a Abs. 1 Z 19 Wr BauO Fahnenstangen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b Wr BauO unterlägen, dass es dem Gesetzgeber aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen aber frei steht, bestimmte Bauten bewilligungsfrei errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen - abgesehen von den dort regelmäßig gegebenen Eigentumsverhältnissen - ein besonderes Rechtsregime mit Bewilligungspflichten gilt (vgl. § 82 StVO, §§ 1 und 2 iVm Tarif A Z 5, Tarif B Z 19 Wr GebrauchsabgabeG 1966).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es käme zu einer "Ungleichbehandlung", wenn eine Bewilligung für eine Fahnenstange auf privatem Grund verlangt würde, wenn doch in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, Wr BauO Fahnenstangen und dergleichen auf öffentlichen Verkehrsflächen bewilligungsfrei wären, ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ohne Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, Wr BauO Fahnenstangen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO unterlägen, dass es dem Gesetzgeber aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen aber frei steht, bestimmte Bauten bewilligungsfrei errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen - abgesehen von den dort regelmäßig gegebenen Eigentumsverhältnissen - ein besonderes Rechtsregime mit Bewilligungspflichten gilt vergleiche Paragraph 82, StVO, Paragraphen eins und 2 in Verbindung mit Tarif A Ziffer 5,, Tarif B Ziffer 19, Wr GebrauchsabgabeG 1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X04Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011