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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;Rechtssatz
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 82 Abs. 5 StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (Hinweis E vom 13. Mai 2005, 2003/02/0053, VwSlg. 16.619/A).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 5, StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (Hinweis E vom 13. Mai 2005, 2003/02/0053, VwSlg. 16.619/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050204.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010