RS Vwgh 2009/10/20 2007/05/0204

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Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs5;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 82 Abs. 5 StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (Hinweis E vom 13. Mai 2005, 2003/02/0053, VwSlg. 16.619/A).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 5, StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (Hinweis E vom 13. Mai 2005, 2003/02/0053, VwSlg. 16.619/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050204.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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