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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 10 (hier mit Zusatz: "Für die Belichtung und Belüftung eines Gartens enthält die Bauordnung für Wien überhaupt keine Vorschriften.")Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Licht- und Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (Hinweis auf E vom 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1950).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050148.X03Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011