RS Vwgh 2009/10/20 2007/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §78;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 10 (hier mit Zusatz: "Für die Belichtung und Belüftung eines Gartens enthält die Bauordnung für Wien überhaupt keine Vorschriften.")

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Licht- und Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (Hinweis auf E vom 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1950).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050148.X03

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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