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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 134a Wr BauO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft. Was Eigentum ist, ist in den §§ 353f ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte.Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft. Was Eigentum ist, ist in den Paragraphen 353 f, ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050170.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010