RS Vwgh 2009/10/20 2006/05/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 134a Wr BauO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft. Was Eigentum ist, ist in den §§ 353f ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte.Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft. Was Eigentum ist, ist in den Paragraphen 353 f, ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050170.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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