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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0163 E 21. Oktober 2009 RS 2Stammrechtssatz
Der mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 angefügte dritte Satz des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 ist im Zusammenhang mit der ebenfalls durch diese Novelle geänderten Bestimmung des § 19 Z 5 Stmk. BauG 1995 zu sehen. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle (wiedergegeben beispielsweise in Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht, 4. Auflage, Seite 199) ging es dabei darum, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oftmals Nachbarbeeinträchtigungen durch eine damit verbundene Änderung der Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse bewirkten, ohne dass der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derartiger unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung stehe; Ziel der Novelle war, diesem Problem zu begegnen (damit korrespondiert die Bestimmung des § 65 Abs. 1 dritter Satz leg. cit.). Allerdings ist weder dem § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 noch diesen Erläuterungen zur Novelle zu entnehmen, dass § 65 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. über den Gesichtspunkt einer durch die Geländeveränderung bewirkte Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer hinaus auch einen Nachbarschutz im Katastrophenfall, nämlich bei einem Hochwasser, bewirken sollte. Vielmehr steht der Nachbarin im Bauverfahren, auch wenn sie sich auf Geländerveränderungen (Absenkung des Geländes) beruft, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu; die genannte Novelle bietet keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, wie im hg. E vom 26. Jänner 2006, 2002/06/0205, dargestellt (siehe zuletzt auch das hg. E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082), abzurücken. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass das Stmk. BauG 1995 den Hochwasserschutz zwar berücksichtigen kann (so im Zusammenhang mit der Bauplatzeignung in seinem § 5, die von Amts wegen wahrzunehmen ist), es aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG fällt, Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (Wasserrechtsgesetz).Der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, angefügte dritte Satz des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 ist im Zusammenhang mit der ebenfalls durch diese Novelle geänderten Bestimmung des Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 zu sehen. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle (wiedergegeben beispielsweise in Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht, 4. Auflage, Seite 199) ging es dabei darum, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oftmals Nachbarbeeinträchtigungen durch eine damit verbundene Änderung der Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse bewirkten, ohne dass der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derartiger unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung stehe; Ziel der Novelle war, diesem Problem zu begegnen (damit korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz leg. cit.). Allerdings ist weder dem Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 noch diesen Erläuterungen zur Novelle zu entnehmen, dass Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. über den Gesichtspunkt einer durch die Geländeveränderung bewirkte Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer hinaus auch einen Nachbarschutz im Katastrophenfall, nämlich bei einem Hochwasser, bewirken sollte. Vielmehr steht der Nachbarin im Bauverfahren, auch wenn sie sich auf Geländerveränderungen (Absenkung des Geländes) beruft, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu; die genannte Novelle bietet keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, wie im hg. E vom 26. Jänner 2006, 2002/06/0205, dargestellt (siehe zuletzt auch das hg. E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082), abzurücken. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass das Stmk. BauG 1995 den Hochwasserschutz zwar berücksichtigen kann (so im Zusammenhang mit der Bauplatzeignung in seinem Paragraph 5,, die von Amts wegen wahrzunehmen ist), es aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fällt, Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (Wasserrechtsgesetz).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060182.X02Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011