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L82000 BauordnungRechtssatz
§ 16 Abs. 6 Slbg. BauPolG 1997 stellt auf die "Ausführung" einer baulichen Maßnahme ab. Nur das tatsächlich errichtete Bauwerk kann den Nachbarn beschweren.Paragraph 16, Absatz 6, Slbg. BauPolG 1997 stellt auf die "Ausführung" einer baulichen Maßnahme ab. Nur das tatsächlich errichtete Bauwerk kann den Nachbarn beschweren.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060136.X02Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016