RS Vwgh 2009/10/21 2009/06/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs3;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht auf amtswegige Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 6 Abs. 4 Grazer AltstadterhaltungsG 1980 gibt es nicht. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine amtswegige Vorgangsweise wäre im Übrigen geradezu ein Widerspruch in sich. Es gibt im Übrigen auch kein subjektivöffentliches Recht des Grundeigentümers, über Antrag einen solchen Auftrag zu erwirken. Ob diesbezüglich eine Legitimation besteht, ist an Hand des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 iVm § 8 AVG zu beurteilen. Ein solcher Anspruch ist aber im Grazer AltstadterhaltungsG 1980 weder ausdrücklich vorgesehen noch aus § 6 Grazer AltstadterhaltungsG 1980 für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 abzuleiten (oder auch sonst aus dem Stmk. BauG). Ein Auftrag nach § 6 Abs. 4 Grazer AltstadterhaltungsG 1980 ist seinem Wesen nach ein baupolizeilicher Auftrag (Hinweis E vom 26. September 1985, 83/06/0262); es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass niemandem ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, es sei denn, dies wäre im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Hinweis E vom 9. September 2008, 2005/06/0341, mwN - es ging um einen Miteigentümer -, betreffend die Steiermark; vgl. auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, Seite 272, mwN).Ein subjektiv-öffentliches Recht auf amtswegige Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 6, Absatz 4, Grazer AltstadterhaltungsG 1980 gibt es nicht. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine amtswegige Vorgangsweise wäre im Übrigen geradezu ein Widerspruch in sich. Es gibt im Übrigen auch kein subjektivöffentliches Recht des Grundeigentümers, über Antrag einen solchen Auftrag zu erwirken. Ob diesbezüglich eine Legitimation besteht, ist an Hand des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Ein solcher Anspruch ist aber im Grazer AltstadterhaltungsG 1980 weder ausdrücklich vorgesehen noch aus Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980 für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 abzuleiten (oder auch sonst aus dem Stmk. BauG). Ein Auftrag nach Paragraph 6, Absatz 4, Grazer AltstadterhaltungsG 1980 ist seinem Wesen nach ein baupolizeilicher Auftrag (Hinweis E vom 26. September 1985, 83/06/0262); es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass niemandem ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, es sei denn, dies wäre im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Hinweis E vom 9. September 2008, 2005/06/0341, mwN - es ging um einen Miteigentümer -, betreffend die Steiermark; vergleiche auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, Seite 272, mwN).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060124.X01

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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